Das BAG-Urteil von 2022: Ein Wendepunkt für das Handwerk
Seit dem Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat sich die rechtliche Landschaft für Arbeitgeber grundlegend verändert. Das Gericht stellte klar: Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen.
Diese Entscheidung basiert auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Für Handwerkschefs bedeutet das: Die Zeiten, in denen Arbeitszeiten auf Zuruf oder nach Gedächtnis abgerechnet wurden, sind endgültig vorbei.
Besonders brisant: Behörden berufen sich bereits jetzt auf das BAG-Urteil, obwohl die konkrete gesetzliche Umsetzung noch aussteht. Bei Betriebsprüfungen wird die Arbeitszeiterfassung aktiv geprüft – und Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte im August 2024 (Az. 15 K 964/24) die öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Arbeitszeitaufzeichnung. Damit ist klar: Die Verpflichtung besteht bereits heute, auch ohne finales Gesetz.

