Was gilt eigentlich als Schwarzarbeit im Handwerk?
Schwarzarbeit im Handwerk liegt vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, ohne Steuern abzuführen, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen oder Meldepflichten zu erfüllen. Das gilt auch für Betriebe, die Arbeiten ausführen, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein – selbst wenn keine bewusste Absicht zur Täuschung besteht.
Das Problem: Viele Handwerksbetriebe rutschen unbeabsichtigt in rechtlich heikle Situationen. Ein Bekannter hilft auf der Baustelle aus, eine Barzahlung ohne Quittung, ein Subunternehmer ohne ordentliche Anmeldung – und schon steht der Betriebsinhaber im Visier der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls.
Was explizit NICHT als Schwarzarbeit gilt:
- Nachbarschaftshilfe ohne nachhaltiges Gewinnstreben
- Hilfe durch Familienmitglieder oder Lebenspartner
- Einmalige Gefälligkeiten ohne regelmäßige Entlohnung
Die Grenze liegt dort, wo Regelmäßigkeit und Gewinnabsicht ins Spiel kommen. Wer jedes Wochenende für verschiedene Kunden arbeitet, kann sich nicht mehr auf Nachbarschaftshilfe berufen – auch wenn er das so nennt. Laut Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) kommt es auf die Gesamtumstände an.
Besonders brisant: Auch der Auftraggeber macht sich strafbar, wenn er wissentlich Schwarzarbeit in Auftrag gibt. Das betrifft nicht nur den ausführenden Handwerker, sondern beide Parteien.

