Was ist Saison-Kurzarbeitergeld und wer kann es beantragen?
Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) ist eine Leistung der Agentur für Arbeit nach § 101 SGB III. Es ersetzt in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März 60 % (mit Kind 67 %) des ausgefallenen Nettolohns. Anspruch haben Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus sowie des Gerüstbaus.
Die Idee dahinter: Statt im Winter Leute zu entlassen und im Frühjahr mühsam neue zu suchen, behalten Sie Ihre eingespielte Mannschaft. Gerade bei der aktuellen Fachkräftelage ist das bares Geld wert. Wer einmal im März mit halber Kolonne auf die Baustelle musste, weil die Gesellen über den Winter zur Konkurrenz gewechselt sind, weiß, wovon die Rede ist.
Ein Beispiel aus dem Alltag: Dachdeckermeister Jens aus dem Sauerland hat sechs Mitarbeiter. Im Januar liegt zwei Wochen lang Schnee, an Arbeiten auf dem Dach ist nicht zu denken. Ohne Saison-KUG müsste er die Löhne aus eigener Tasche weiterzahlen oder Kündigungen aussprechen. Mit Saison-KUG übernimmt die Agentur für Arbeit einen großen Teil des Lohnausfalls – vorausgesetzt, Jens hat die Ausfallstunden sauber dokumentiert und den Antrag rechtzeitig gestellt.
Wichtig für Ausbaugewerke: Elektro-, SHK- oder Malerbetriebe fallen in der Regel nicht unter die Saison-KUG-Regelung, weil sie nicht zur Winterbeschäftigungs-Umlage herangezogen werden. Bei ihnen kommt bei Auftragsmangel nur das konjunkturelle Kurzarbeitergeld infrage – mit vorheriger Anzeige bei der Agentur für Arbeit. Im Zweifel klärt ein Anruf beim Arbeitgeber-Service, ob Ihr Betrieb erfasst ist.
Viele Handwerker fragen sich: Muss ich Saison-Kurzarbeitergeld vorher anmelden? Nein – anders als beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld entfällt beim Saison-KUG die vorherige Anzeige des Arbeitsausfalls. Sie rechnen monatlich ab und reichen den Antrag nachträglich ein. Genau deshalb hängt alles an der Qualität Ihrer Nachweise.
- Schlechtwetterzeit: 1. Dezember bis 31. März
- Bauhauptgewerbe, Dachdecker, GaLaBau, Gerüstbau
- Keine vorherige Anzeige nötig – Abrechnung monatlich

